Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1985Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschließung erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR12061581
Alte Dokumentnummer
N4198514277L