Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1985Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR12061596
Alte Dokumentnummer
N4198514292L