Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1985Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR12061587
Alte Dokumentnummer
N4198514283L