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Art. 2

Fassungen
ab 30.03.1985 — BGBl. Nr. 122/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.03.1985 BGBl. Nr. 122/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang Oberreute/Sulzberg (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1985,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.03.1985BGBl. Nr. 122/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Staatsstraße 2004 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Durchsuchungsraum und den Aufenthaltsraum;
    • Strichaufzählung
      im Kellergeschoß den an der Südseite gelegenen Raum, die beiden Abstellräume und den Hausanschlußraum an der Westseite sowie den Öllagerraum und den Heizraum an der Ostseite;
    • Strichaufzählung
      die sanitären Anlagen;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege im Dienstgebäude;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;
    • Strichaufzählung
      im Kellergeschoß den an der Westseite zwischen Treppe und Abstellräumen gelegenen Aktenraum.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014

Gesetzesnummer

10005576

Dokumentnummer

NOR12061578

Alte Dokumentnummer

N4198514274L