Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 475/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Der Stadtgemeinde Hallein wird auf deren Antrag gemäß § 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, die Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher einzutragender oder bereits eingetragener Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.Der Stadtgemeinde Hallein wird auf deren Antrag gemäß Paragraph 7, des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, die Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher einzutragender oder bereits eingetragener Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
NOR12061476
Alte Dokumentnummer
N4198513391S