Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1985Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
Anspruchsvoraussetzungen
§ 2. Der Anspruch auf Wohnungsbenützungsvergütung (§ 34a Abs. 1 ZDG) setzt voraus, daß Paragraph 2, Der Anspruch auf Wohnungsbenützungsvergütung (Paragraph 34 a, Absatz eins, ZDG) setzt voraus, daß
für den Zivildienstleistenden die Notwendigkeit (§ 5) besteht, die eigene Wohnung (§ 4) zu benützen,für den Zivildienstleistenden die Notwendigkeit (Paragraph 5,) besteht, die eigene Wohnung (Paragraph 4,) zu benützen,
er die Kosten für Strom, Gas und Beheizung für diese Wohnung zu tragen hat,
er die Zahlung der Entgelte nach Z 2 mit auf ihn lautenden Belegen nachweist under die Zahlung der Entgelte nach Ziffer 2, mit auf ihn lautenden Belegen nachweist und
ihm die Kosten für Strom, Gas und Beheizung nicht zur Gänze mit der Wohnkostenbeihilfe (§ 34 ZDG in Verbindung mit § 30 Heeresgebührengesetz 1985 - HGG) abgegolten werden.ihm die Kosten für Strom, Gas und Beheizung nicht zur Gänze mit der Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 30, Heeresgebührengesetz 1985 - HGG) abgegolten werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12061485
Alte Dokumentnummer
N4198513410S