Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1985Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
§ 3. (1) Der Anspruch wird durch die Zuweisung einer dienstlichen Unterkunft (§ 23 Abs. 3 ZDG) während des Grundlehrganges nicht berührt.Paragraph 3, (1) Der Anspruch wird durch die Zuweisung einer dienstlichen Unterkunft (Paragraph 23, Absatz 3, ZDG) während des Grundlehrganges nicht berührt.
(2)Absatz 2,Kann der Zivildienstleistende die eigene Wohnung länger als einen Monat nicht benützen, insbesondere wegen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einem Genesungsheim, so ist die Vergütung von dem auf den Ablauf der Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Grund für die Abwesenheit des Zivildienstleistenden aus seiner Wohnung wegfällt, einzustellen.
Schlagworte
Spital, Sanatorium
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12061486
Alte Dokumentnummer
N4198513411S