Rechtstracker.at

§ 3 WBV-V

Fassungen
01.10.1985 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 396/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.198531.05.1992 BGBl. Nr. 396/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 396/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

WBV-V

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

Text

Paragraph 3, (1) Der Anspruch wird durch die Zuweisung einer dienstlichen Unterkunft (Paragraph 23, Absatz 3, ZDG) während des Grundlehrganges nicht berührt.

  1. Absatz 2,Kann der Zivildienstleistende die eigene Wohnung länger als einen Monat nicht benützen, insbesondere wegen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einem Genesungsheim, so ist die Vergütung von dem auf den Ablauf der Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Grund für die Abwesenheit des Zivildienstleistenden aus seiner Wohnung wegfällt, einzustellen.

Schlagworte

Spital, Sanatorium

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Gesetzesnummer

10005582

Dokumentnummer

NOR12061486

Alte Dokumentnummer

N4198513411S