Rechtstracker.at

§ 4 WBV-V

Fassungen
01.10.1985 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 396/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.198531.05.1992 BGBl. Nr. 396/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1985BGBl. Nr. 396/1985

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

WBV-V

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

Text

Eigene Wohnung

Paragraph 4, Als eigene Wohnung sind Räumlichkeiten anzusehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen Haushalt führt. Gehören sie zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Gesetzesnummer

10005582

Dokumentnummer

NOR12061487

Alte Dokumentnummer

N4198513412S