Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1985Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
Eigene Wohnung
§ 4. Als eigene Wohnung sind Räumlichkeiten anzusehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen Haushalt führt. Gehören sie zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten. Paragraph 4, Als eigene Wohnung sind Räumlichkeiten anzusehen, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Zivildienstleistende einen selbständigen Haushalt führt. Gehören sie zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12061487
Alte Dokumentnummer
N4198513412S