Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1985Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
Notwendigkeit der Benützung
§ 5. Die Notwendigkeit, die eigene Wohnung zu benützen, besteht, wenn Paragraph 5, Die Notwendigkeit, die eigene Wohnung zu benützen, besteht, wenn
der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen ist, nicht im Sinne des § 25 Abs. 2 ZDG für die Unterbringung sorgt undder Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zugewiesen ist, nicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, ZDG für die Unterbringung sorgt und
der Zivildienstleistende keinen Anspruch auf Quartiergeld nach § 27 Abs. 1 ZDG hat.der Zivildienstleistende keinen Anspruch auf Quartiergeld nach Paragraph 27, Absatz eins, ZDG hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12061488
Alte Dokumentnummer
N4198513413S