Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1985Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
Verfahren
§ 6. (1) Die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Meldepflicht und die Auszahlung betreffend die Wohnungsbenützungsvergütung (§ 34a Abs. 1 ZDG) richten sich nach den durch § 34 Abs. 2 ZDG übernommenen Bestimmungen des Abschnittes V und der §§ 43, 44 Abs. 1 und 45 HGG.Paragraph 6, (1) Die Antragstellung, die Entscheidung über den Antrag, die Meldepflicht und die Auszahlung betreffend die Wohnungsbenützungsvergütung (Paragraph 34 a, Absatz eins, ZDG) richten sich nach den durch Paragraph 34, Absatz 2, ZDG übernommenen Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf und der Paragraphen 43, 44, Absatz eins und 45 HGG.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Wohnungsbenützungsvergütung ist möglichst gemeinsam mit den Anträgen auf Familienunterhalt beziehungsweise Wohnkostenbeihilfe (§ 34 ZDG) einzubringen.Der Antrag auf Wohnungsbenützungsvergütung ist möglichst gemeinsam mit den Anträgen auf Familienunterhalt beziehungsweise Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34, ZDG) einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12061489
Alte Dokumentnummer
N4198513414S