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Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 471/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 471/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf ihre Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Sie kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft.
  3. Ziffer 3
    Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005585

Dokumentnummer

NOR12061446

Alte Dokumentnummer

N4198513192L