Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können.
Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 10 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone.
In der gemäß Artikel 6 im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In den gemäß den Artikeln 3 und 7 in den Bahnhöfen Brennero/Brenner und Fortezza/Franzensfeste bestimmten Zonen haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061442
Alte Dokumentnummer
N4198513188L