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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 469/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Tarvisio Centrale, Villach-Tarvisio (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1985,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 469/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene.
  2. Ziffer 2
    Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005587

Dokumentnummer

NOR12061464

Alte Dokumentnummer

N4198513211L