Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1985Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt begrenzt wird:
vom Autobahnkilometer 380.717,656 (neue Achse),
im Südosten durch die Autobahngrundgrenze am südöstlichen Dammfuß der von Italien nach Österreich führenden Güterspur,
im Nordwesten durch den südöstlichen Dammfuß der von Österreich nach Italien führenden Güterspur;
die der italienischen Seite zur Verfügung gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude, Ausreiseabfertigungsgebäude, Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske).
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12061471
Alte Dokumentnummer
N4198513353L