Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2010Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.Bei Personen, die nach Paragraph 8, StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Absatz 2, die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.
(2)Absatz 2,Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Absatz eins, samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Dokumentnummer
NOR40116161