Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
02.01.2010 bis 31.10.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3102.01.201031.10.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013
§ 3110.08.198501.01.2010 BGBl. Nr. 329/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

02.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 323/2013

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Ist der Betroffene bereits in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet, so ist ein Hinweisblatt (Paragraph 12, Absatz 2,) mit dem früheren Familiennamen anzulegen und an Stelle des Karteiblattes einzuordnen. Auf dem Karteiblatt selbst ist der geänderte, als anders lautend festgestellte, festgesetzte oder berichtigte Familienname oberhalb des bisherigen Familiennamens anzumerken. Das Karteiblatt ist nach dem nunmehr geltenden Familiennamen in die Kartei neu einzuordnen.
  2. Absatz 2,Reicht bei einem Karteiblatt nach dem Muster der Anlage 9 die Rubrik „Familienname“ für weitere Eintragungen nicht aus, so ist ein neues Karteiblatt anzulegen und dem alten vorzusetzen. In der Rubrik „Familienname“ des neuen Karteiblattes ist jedoch lediglich der nunmehr geltende Familienname einzutragen, und zwar in der untersten Zeile. Anmerkungen (Paragraph 15, Ziffer 4,) sind weiterhin auf dem alten Karteiblatt oder auf dem Anschlussblatt (Paragraph 15, Ziffer 5,) vorzunehmen. Das neue und das alte Karteiblatt sind miteinander zu verbinden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind sinngemäß bei einer Änderung des Vornamens anzuwenden.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116169