Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2020Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39eParagraph 39 e
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 64a Abs. 16 StbGZu Paragraph 64 a, Absatz 16, StbG
§ 39e.Paragraph 39 e,
(1)Absatz eins,Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in Paragraph 39 a, Absatz eins, genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
(2)Absatz 2,Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
NOR40226423