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§ 2

Fassungen
24.07.1985 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 302/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.07.198531.12.2002 BGBl. Nr. 302/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1985BGBl. Nr. 302/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die ertragsfähige Weingartenfläche und die gesamte im Jahre 1985 aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost, sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein sowie versetztem Wein, im Bundesgebiet. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1985.
  3. Absatz 3,Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität ist der gesamte am Stichtag vorhandene Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach eigenen Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, im Bundesgebiet.
  4. Absatz 4,Zu erheben ist überdies bei Weingroßhandels- und Weinverarbeitungsbetrieben, ob sie auch Wein aus eigener Fechsung erzeugen.

Schlagworte

Trinkwein, Maische, Großhandel

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005591

Dokumentnummer

NOR12061552

Alte Dokumentnummer

N4198513774S