Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
09.10.1985 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 410/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 109.10.198531.12.2002 BGBl. Nr. 410/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1986, 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

09.10.1985BGBl. Nr. 410/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

                                                   Anlage

Position                   Bezeichnung

------------------------------------------------------------------

1       Fohlen unter 1 Jahr

2       Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

        Pferde 3 bis unter 14 Jahre alt:

3         Hengste und Wallachen

4         Stuten

5       Pferde 14 Jahre alt und älter

6       Summe 1-5

7       Kälber unter 3 Monate alt

        Jungvieh 3 Monate bis unter 1 Jahr alt:

8         männlich

9         weiblich

        Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

10        Stiere (Zucht- und Schlachtstiere)

11        Ochsen

12        Kalbinnen nicht belegt

13        Kalbinnen belegt

        Rinder 2 Jahre alt und älter:

14        Zuchtstiere

15        Schlachtstiere

16        Ochsen

17        Kalbinnen nicht belegt

18        Kalbinnen belegt

19        Kühe

20      Summe 7-19

21      Ferkel unter 2 Monate alt

22      Jungschweine 2 Monate bis unter 1/2 Jahr alt

        Schweine 1/2 Jahr alt und älter:

23        Schlachtschweine

24        Zuchtsauen trächtig

25        Zuchtsauen nicht trächtig

26        Zuchteber

27      Summe 21-26

        Schafe (einschließlich Lämmer):

28        unter 1 Jahr alt

29        1 Jahr alt und älter

30      Summe 28 + 29

31      Ziegen (einschließlich Kitze)

32      Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr

        Legehennen:

33        Junghennen 1/2 bis unter 1 Jahr alt

34        1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

35        2 Jahre alt und älter

36      Hähne

37      Mastkücken und Jungmasthühner

38      Summe 32-37

39      Gänse

40      Enten

41      Truthühner

        Hausschlachtungen:

42        Kälber

43        Schweine

44        Schafe

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005592

Dokumentnummer

NOR12061568

Alte Dokumentnummer

N4198513791S