Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind die Besitzverhältnisse, die Flächenverteilung, die Nutzung, die Lage, die Erschließung, der Viehbesatz, das Almpersonal, die baulichen Anlagen sowie sonstige Angaben über die Almen laut Anlage, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Paragraph 2, Gegenstand der Erhebung sind die Besitzverhältnisse, die Flächenverteilung, die Nutzung, die Lage, die Erschließung, der Viehbesatz, das Almpersonal, die baulichen Anlagen sowie sonstige Angaben über die Almen laut Anlage, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.