Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Almen 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte Paragraph 3, Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte
jeder im Almkataster geführten Alm oder Weidefläche;
jeder Weidefläche von mehr als 5 Hektar, die alle nachstehenden Kriterien aufweist:
Bewirtschaftung getrennt vom Heimbetrieb,
Entfernung vom Heimbetrieb mindestens 15 Gehminuten,
Viehauftrieb während der Hauptweidezeit von mehr als 5 Stück,
Lage über oder außerhalb der örtlichen Dauersiedlungsgrenze,
Vorhandensein von Betriebseinrichtungen,
Überwiegend reiner Weidecharakter.
Dokumentnummer
NOR12061571
Alte Dokumentnummer
N4198513795S