Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Almen 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Paragraph 4, Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen die erforderlichen Angaben einholen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Dokumentnummer
NOR12061572
Alte Dokumentnummer
N4198513796S