Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 225/1999Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 225 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege zu Fuß und – im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern benützen.
(2)Absatz 2,Die beiden Vertragsstaaten werden für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege sorgen.
(3)Absatz 3,Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die Grenzübergänge für den alpinen Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten als solche zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40000966