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Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 43/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristen- und notwendigen Alpinausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen.
  2. Absatz 2,Die Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und die Ausrüstung sind in den Vertragsstaat, aus welchem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Tabak und Tabakwaren werden die geltenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr angewendet.
  4. Absatz 4,Das Mitführen von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
  5. Absatz 5,Die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels angeführten Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, einschließlich der Ausrüstung, sowie der Proviant bleiben frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren.

Schlagworte

Touristenausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10005596

Dokumentnummer

NOR12061604

Alte Dokumentnummer

N4198515029A