Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1985Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristen- und notwendigen Alpinausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen.
(2)Absatz 2,Die Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und die Ausrüstung sind in den Vertragsstaat, aus welchem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Tabak und Tabakwaren werden die geltenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr angewendet.
(4)Absatz 4,Das Mitführen von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
(5)Absatz 5,Die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels angeführten Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, einschließlich der Ausrüstung, sowie der Proviant bleiben frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und Gebühren.
Schlagworte
Touristenausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12061604
Alte Dokumentnummer
N4198515029A