Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1985Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 8
Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12061610
Alte Dokumentnummer
N4198540146L