Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Sachbezüge und Aufwandsersatz
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 13)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 13,)
Unterbringung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte zu benützen.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 14)Der Absatz eins, gilt nicht für Zeitsoldaten. Ihnen können aus militärischen Gründen dauernd oder vorübergehend Unterkünfte unentgeltlich zugewiesen werden. Sie sind zur Benützung dieser Unterkünfte nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen verpflichtet. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 14,) (3)Absatz 3,Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 15)Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu erteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 15,)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061307
Alte Dokumentnummer
N4198512055F