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§ 11 HGG

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 362/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.198930.06.1992 BGBl. Nr. 362/1989 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 362/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Verpflegung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Für Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nur während
    1. Ziffer eins
      militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
    2. Ziffer 2
      der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
    3. Ziffer 3
      eines Einsatzes in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 1978,
    4. Ziffer 4
      außerordentlicher Übungen nach Paragraph 36, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978 oder
    5. Ziffer 5
      der Zeit, in der sie aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
    6. Ziffer 6
      eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294.
  3. Absatz 3,Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Schlagworte

Offiziersausbildung, BGBl. Nr. 294/1985

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061308

Alte Dokumentnummer

N4198512056F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P11/NOR12061308