Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Verpflegung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht unter Berücksichtigung militärischer Interessen von der zuständigen militärischen Dienststelle Ausnahmen zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur währendFür Zeitsoldaten gilt der Absatz eins, nur während
militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern,
der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
eines Einsatzes in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 1978,eines Einsatzes in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, oder c des Wehrgesetzes 1978,
außerordentlicher Übungen nach § 36 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 oderaußerordentlicher Übungen nach Paragraph 36, Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978 oder
der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,der Zeit, in der sie aus anderen als in den Ziffer eins bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, ausgenommen an dienstfreien Tagen,
eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294.eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294.
(3)Absatz 3,Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des § 49 des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 17)Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen (wie zum Beispiel Familienbesuch, Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978) bewilligt werden, soweit militärische Interessen nicht entgegenstehen. Ferner kann sie bewilligt werden, wenn die Nichtteilnahme an der Verpflegung dienstlich begründet ist. Die Nichtteilnahme ist von der zuständigen militärischen Dienststelle zu bewilligen. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung das vom Bundesminister für Landesverteidigung jeweils festgesetzte Tageskostgeld. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 17,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Schlagworte
Offiziersausbildung, BGBl. Nr. 294/1985
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061308
Alte Dokumentnummer
N4198512056F