Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Soldatenheime
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 18)Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061309
Alte Dokumentnummer
N4198512057F