Rechtstracker.at

§ 12 HGG

Fassungen
08.03.1985 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1208.03.198530.06.1992 BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.03.1985BGBl. Nr. 87/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Soldatenheime

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Sofern es die militärischen Erfordernisse zulassen, sind im Unterkunftsbereich nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten, wobei auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, wie Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen ist; das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch anderen Soldaten sowie den Angehörigen der Heeresverwaltung und sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten, gestattet.

    Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 18,)

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061309

Alte Dokumentnummer

N4198512057F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P12/NOR12061309