Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen
(BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Ärztliche Betreuung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten. Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft nach § 10 Abs. 3 bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden kann oder zur näheren Feststellung oder zur Behandlung der Erkrankung beziehungsweise Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten. Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft nach Paragraph 10, Absatz 3, bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden kann oder zur näheren Feststellung oder zur Behandlung der Erkrankung beziehungsweise Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.
(2)Absatz 2,Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061315
Alte Dokumentnummer
N4198512063F