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§ 18 HGG

Fassungen
08.03.1985 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1808.03.198530.06.1992 BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

08.03.1985BGBl. Nr. 87/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)

Ärztliche Betreuung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegt den Militärärzten. Diese Ärzte haben auch zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft nach Paragraph 10, Absatz 3, bewilligt ist, im Falle der Erkrankung oder Verletzung in häuslicher Pflege belassen werden kann oder zur näheren Feststellung oder zur Behandlung der Erkrankung beziehungsweise Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.
  2. Absatz 2,Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

    Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061315

Alte Dokumentnummer

N4198512063F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P18/NOR12061315