Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Krankenbehandlung und Anstaltspflege
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben für die im Abs. 4 bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung und Anstaltspflege. Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.Die Wehrpflichtigen haben für die im Absatz 4, bestimmte Dauer Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung und Anstaltspflege. Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Krankheit oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(2)Absatz 2,Kann die notwendige Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten. Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Abs. 1 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen zuläßt.Kann die notwendige Krankenbehandlung oder Anstaltspflege nach Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erfolgen, so hat an die Stelle dieser Krankenbehandlung oder Anstaltspflege die Krankenbehandlung durch einen anderen Arzt oder die Anstaltspflege in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt zu treten. Der Wehrpflichtige ist jedoch der im Absatz eins, vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege notwendigen Maßnahmen zuläßt.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer anderen als der im Abs. 1 oder Abs. 2 vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung darf für die ärztliche Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr besteht (zB Operation), nicht versagt werden.Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen; er hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Ansonsten bedarf die Inanspruchnahme einer anderen als der im Absatz eins, oder Absatz 2, vorgesehenen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege durch Wehrpflichtige einer Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle; diese hat auf ein vor ihrer Entscheidung einzuholendes militärärztliches Gutachten Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung darf für die ärztliche Behandlung einer Erkrankung oder Verletzung, bei der Lebensgefahr besteht (zB Operation), nicht versagt werden.
(4)Absatz 4,Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach Abs. 1 oder Abs. 2 beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen worden sind, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 10)Der Anspruch der Wehrpflichtigen auf Krankenbehandlung und Anstaltspflege nach Absatz eins, oder Absatz 2, beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen worden sind, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1988
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061316
Alte Dokumentnummer
N4198512064F