Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Umfang der Ansprüche
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen:
Barbezüge (II. Abschnitt),Barbezüge (römisch zwei. Abschnitt),
Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt), (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 2)Sachbezüge und Aufwandsersatz (römisch drei. Abschnitt), Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,) Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Abschnitt),Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (römisch vier. Abschnitt),
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Abschnitt),Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (römisch fünf. Abschnitt),
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (VI. Abschnitt).Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (römisch sechs. Abschnitt).
(2)Absatz 2,Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Sofern der Wehrpflichtige nachweist, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Abschnitt auch für die Zeit dieser Verhinderung.Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Sofern der Wehrpflichtige nachweist, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, hat er Anspruch auf Leistungen nach dem römisch vier. und römisch sechs. Abschnitt auch für die Zeit dieser Verhinderung.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1986
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061299
Alte Dokumentnummer
N4198512047F