Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Zahnbehandlung und Zahnersatz
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.
(3)Absatz 3,Die Leistungen nach Abs. 2 sind durch Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung von Leistungen der im Abs. 2 umschriebenen Art nach dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, befugt sind, auch durch Dentisten zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätig sind.Die Leistungen nach Absatz 2, sind durch Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung von Leistungen der im Absatz 2, umschriebenen Art nach dem Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, befugt sind, auch durch Dentisten zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätig sind. (4)Absatz 4,Können die Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 bezeichneten Personenkreis nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht werden, so tritt an die Stelle der Erbringung der Leistungen nach Abs. 2 durch den im Abs. 3 genannten Personenkreis die Erbringung dieser Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.Können die Leistungen nach Absatz 2, durch den im Absatz 3, bezeichneten Personenkreis nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht werden, so tritt an die Stelle der Erbringung der Leistungen nach Absatz 2, durch den im Absatz 3, genannten Personenkreis die Erbringung dieser Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung gilt § 19 Abs. 3 erster Satz, hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung und Zahnersatz § 19 Abs. 4 sinngemäß.Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung gilt Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz, hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung und Zahnersatz Paragraph 19, Absatz 4, sinngemäß.
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1988
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061317
Alte Dokumentnummer
N4198512065F