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§ 20 HGG

Fassungen
01.06.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 259/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.06.198830.06.1992 BGBl. Nr. 259/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 259/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, ferner Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Leistungen nach Absatz 2, sind durch Militärärzte oder, soweit Dentisten zur Erbringung von Leistungen der im Absatz 2, umschriebenen Art nach dem Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, befugt sind, auch durch Dentisten zu erbringen, die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätig sind.
  4. Absatz 4,Können die Leistungen nach Absatz 2, durch den im Absatz 3, bezeichneten Personenkreis nicht oder nicht rechtzeitig (zB bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen) oder nicht in vollem Umfang (zB mangels erforderlicher technischer Einrichtungen) erbracht werden, so tritt an die Stelle der Erbringung der Leistungen nach Absatz 2, durch den im Absatz 3, genannten Personenkreis die Erbringung dieser Leistungen durch einen anderen Arzt oder Dentisten.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Zahnbehandlung gilt Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz, hinsichtlich der Dauer des Anspruches auf Zahnbehandlung und Zahnersatz Paragraph 19, Absatz 4, sinngemäß.

    Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1988

Schlagworte

Zahnarzt

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061317

Alte Dokumentnummer

N4198512065F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P20/NOR12061317