(2)Absatz 2,Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen (§ 19 Abs. 3 erster Satz und § 20 Abs. 5), sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen.Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen (Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 20, Absatz 5,), sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1989,)
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)