Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Ersatzansprüche
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 erbracht oder Kosten nach § 21 oder § 22 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder den Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins bis 3 erbracht oder Kosten nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder den Rechtsnachfolgern des Wehrpflichtigen auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.
(2)Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten durch Erbringung von Leistungen nach § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 bis 3 oder durch Kostentragung nach § 21 oder § 22 einen Schaden ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Hat der Bund dem Geschädigten durch Erbringung von Leistungen nach Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 20, Absatz eins bis 3 oder durch Kostentragung nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, einen Schaden ersetzt, den der Geschädigte ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Falle sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen; dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen bzw. den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die so ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzustellen.Der nach Absatz eins, oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen; dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen bzw. den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die so ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzustellen.
(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 13)Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 266/1985
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061320
Alte Dokumentnummer
N4198512068F