Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 41b des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zurWehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 41 b, des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zur
Feststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen Gesundheitsschädigung,
Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 23 sinngemäß.Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 23, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Absatz eins, genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, unberührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061322
Alte Dokumentnummer
N4198512070F