Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, die selbständig erwerbstätig sind, ist die Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt keine Steuererklärung für dieses Kalenderjahr vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr nicht vor, so ist für die Ermittlung des Nettoeinkommens die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.
(2)Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.War der Wehrpflichtige in dem für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen, erstreckt sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr, wenigstens jedoch auf einen Monat, und hat er auch nicht im gesamten restlichen Teil dieses Kalenderjahres einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Steuererklärung der zwölfte Teil des Nettoeinkommens als Bemessungsgrundlage anzunehmen, das sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt; hat die selbständige Erwerbstätigkeit kürzer als einen Monat gedauert, so gilt das in diesem Zeitraum bezogene Einkommen als für die Umrechnung maßgebliches Monatseinkommen.
(3)Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 33) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung (Paragraph 33,) weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch eine Steuererklärung vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist die Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im § 26 umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (§ 28) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist § 26 sinngemäß anzuwenden.Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er nicht unmittelbar vorher einem der im Paragraph 26, umschriebenen Personenkreise angehört, so ist die Mindestbemessungsgrundlage (Paragraph 28,) anzuwenden; hat er dagegen einem dieser Personenkreise angehört, so ist Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der GesamtbetragNettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist der Gesamtbetrag
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß § 9 EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.vermehrt um die Investitionsrücklage bzw. um den steuerfreien Betrag gemäß Paragraph 9, EStG 1988 und den Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988 sowie vermindert um den Betrag, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 12)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061325
Alte Dokumentnummer
N4198512073F