Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Wohnkostenbeihilfe
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (§ 29 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden Mindestsatz – bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im § 62 Abs. 1 EStG 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an Werbungskosten – übersteigen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 25)Wehrpflichtigen, die einen im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst leisten und Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,), gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20vH ihrer Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Dieser Anspruch besteht nicht, sofern die Ehegattin des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, die monatlich den für Beamte nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, geltenden Mindestsatz – bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz zuzüglich des im Paragraph 62, Absatz eins, EStG 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an Werbungskosten – übersteigen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 25,) (2)Absatz 2,Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten die im § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 angeführten Einkunftsarten.Als Einkünfte im Sinne des Absatz eins, gelten die im Paragraph 17, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 angeführten Einkunftsarten.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtigen, die einen im § 25 Z 1 bis 3 genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (Abs. 4). (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 16; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 26)Wehrpflichtigen, die einen im Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 genannten Präsenzdienst leisten, auf die jedoch Absatz eins, nicht anzuwenden ist, gebührt auf Antrag die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre; Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen (Absatz 4,). Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 26,) (4)Absatz 4,Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Abs. 1 und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 27)Mit der Wohnkostenbeihilfe nach den Absatz eins und 3 sind den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 27,) (5)Absatz 5,Als Kosten im Sinne des Abs. 4 geltenAls Kosten im Sinne des Absatz 4, gelten
alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981),alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,), allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, sowie
Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,) (BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061328
Alte Dokumentnummer
N4198512076F