Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Dauer des Anspruches
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern § 32 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.Der Anspruch auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe beginnt, sofern Paragraph 32, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(2)Absatz 2,Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den geänderten Familienunterhalt, sofern § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Entstehens oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.Entsteht oder ändert sich eine Unterhaltsverpflichtung während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf den Familienunterhalt oder den geänderten Familienunterhalt, sofern Paragraph 32, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt, mit dem Tag des Entstehens oder der Änderung einer Unterhaltsverpflichtung des Wehrpflichtigen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 18)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061329
Alte Dokumentnummer
N4198512077F