Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Entscheidung über den Antrag
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes (§§ 25 ff.) und der Wohnkostenbeihilfe (§ 30) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die gemäß § 32 Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Sofern der Antrag in den Fällen des § 32 Abs. 1 spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Einrückungstag eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen. (BGBl. Nr. 140/1957, Art. I Z 3; BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 19)Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes (Paragraphen 25, ff.) und der Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 30,) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zuständige Gemeinde liegt. Sofern der Antrag in den Fällen des Paragraph 32, Absatz eins, spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Einrückungstag eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen. Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1957,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,; Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,; Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,) (2)Absatz 2,Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates mit je einem Dreißigstel für jeden Tag. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 20)Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates mit je einem Dreißigstel für jeden Tag. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,) (3)Absatz 3,Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhalts oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles einzurücken hat oder bei der er Dienst leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen. (BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 20)Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles einzurücken hat oder bei der er Dienst leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen. Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1967,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 266/1985
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061331
Alte Dokumentnummer
N4198512079F