Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Mitteilungspflicht
§ 34.Paragraph 34,
Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet, der gemäß § 32 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, von dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er eine solche Leistung selbst erhält. Alle Empfänger von Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sind verpflichtet, der gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zuständigen Einbringungsstelle jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Wehrpflichtigen, von dem der Anspruch auf diese Leistungen abgeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er eine solche Leistung selbst erhält.
(BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 21)Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061332
Alte Dokumentnummer
N4198512080F