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§ 35 HGG

Fassungen
08.03.1985 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3508.03.198530.06.1992 BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

08.03.1985BGBl. Nr. 87/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Familienunterhalt ist
    1. Ziffer eins
      für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen an die Ehegattin nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, und, sofern eine Ehegattin nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person,
    2. Ziffer 2
      für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden unterhaltsberechtigten Personen an diese selbst, ist eine solche Person nicht eigenberechtigt, an den gesetzlichen Vertreter, ist der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter und befindet sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person, an diese
    auszuzahlen oder auf ein von den zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigten Personen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 30, Absatz eins, gebührende Wohnkostenbeihilfe ist an die zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person (Absatz eins, Ziffer eins,), die nach Paragraph 30, Absatz 3, gebührende Wohnkostenbeihilfe auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an den vom Wehrpflichtigen bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung (Paragraph 32,) bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 28,)

    Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061333

Alte Dokumentnummer

N4198512081F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P35/NOR12061333