Rechtstracker.at

§ 40 HGG

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 362/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.07.198930.06.1992 BGBl. Nr. 362/1989 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 362/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder
    2. Ziffer 2
      zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
    stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im Paragraph 39, Absatz eins und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 36,; Paragraph 39, Absatz 4, gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Absatz eins, gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Soweit die Länder für die im Absatz eins, genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den Paragraphen 36 und 37,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061338

Alte Dokumentnummer

N4198512086F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P40/NOR12061338