Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Fortzahlung der Dienstbezüge im Zuständigkeitsbereich der Länder
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis
zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde oder
zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im § 39 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach § 36; § 39 Abs. 4 gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im § 39 Abs. 3 letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.stehen, die Fortzahlung der Dienstbezüge mindestens in dem im Paragraph 39, Absatz eins und 2 vorgesehenen Ausmaß vorsehen, besteht für diese Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 36,; Paragraph 39, Absatz 4, gilt jedoch sinngemäß. Der Bund hat den angeführten Gebietskörperschaften, Stiftungen, Fonds und Anstalten die ihnen aus der Fortzahlung der Dienstbezüge an ihre Bediensteten während der Dauer des Präsenzdienstes entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das im Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz vorgesehene Ausmaß nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Abs. 1 gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im § 16 Abs. 1 Z 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.Im Falle der Fortzahlung der Dienstbezüge nach Absatz eins, gebührt auf Antrag insoweit eine Entschädigung, als die um die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 EStG 1988 genannten Beiträge gekürzten Dienstbezüge, zuzüglich der anteilmäßig für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden sonstigen Bezüge, insgesamt vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einen Betrag ergeben, der – auf einen Tag des Präsenzdienstes umgerechnet – die Höhe der Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, nicht erreicht. Die Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 30 S nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Soweit die Länder für die im Abs. 1 genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 36 und 37.Soweit die Länder für die im Absatz eins, genannten Bediensteten keine den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechenden eigenen Dienstrechtsvorschriften über die Fortzahlung der Dienstbezüge und Sonderzahlungen während der Dauer eines im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Präsenzdienstes erlassen, haben diese Bediensteten auf Antrag Anspruch auf Entschädigung nach den Paragraphen 36 und 37,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061338
Alte Dokumentnummer
N4198512086F