Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Antragstellung und Entscheidung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950) zulässig. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung.Der Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3, oder Paragraph 40, Absatz 2, ist vom Wehrpflichtigen bis spätestens drei Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst beim Heeresgebührenamt zu stellen. Dieses hat über den Antrag zu entscheiden. Gegen die Versäumung der Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,) zulässig. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung haben keine aufschiebende Wirkung. (2)Absatz 2,Bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 tritt an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes, den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.Bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978 tritt an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes jeweils die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der ordentliche Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Das zuständige Militärkommando hat die zu einem solchen Präsenzdienst einberufenen Wehrpflichtigen, den Beginn ihres Präsenzdienstes, den Tag ihres Dienstantrittes und den Tag ihrer Entlassung aus dem Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Der Wehrpflichtige hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Entschädigung erforderlich sind. Der Dienstgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese sowie die Lohnsteuerkarte dem Wehrpflichtigen auszuhändigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 326/1990
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12062624
Alte Dokumentnummer
N4199011222H