Rechtstracker.at

§ 42 HGG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.07.198830.06.1992 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung der Entschädigung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem Präsenzdienst,
    2. Ziffer 2
      bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst
    auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Entschädigungsbeträge, die nach Paragraph 36, Absatz 2, über die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, hinaus zuerkannt werden, sind
    1. Ziffer eins
      bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung,
    2. Ziffer 2
      bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung jeweils am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides
    auszuzahlen. Endet in den Fällen der Ziffer 2, der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonats und ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Auszahlung obliegt bei den im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, in allen anderen Fällen den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung sowie die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind bei den im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen, auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben im Falle
    1. Ziffer eins
      einer der im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen der nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      eines sonstigen im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Präsenzdienstes dem Heeresgebührenamt
    bekanntzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061340

Alte Dokumentnummer

N4198512088F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P42/NOR12061340