Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung der Entschädigung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 istDie Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, ist
bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung aus diesem Präsenzdienst,
bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienstbei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonats, jedenfalls aber bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst
auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Entschädigungsbeträge, die nach § 36 Abs. 2 über die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 hinaus zuerkannt werden, sindDie Entschädigungsbeträge, die nach Paragraph 36, Absatz 2, über die Pauschalentschädigung nach Paragraph 36, Absatz eins, hinaus zuerkannt werden, sind
bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung,
bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung jeweils am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheidesbei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen sowie bei einem außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 nach Zustellung des Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung jeweils am 15. jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides
auszuzahlen. Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonats und ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.auszuzahlen. Endet in den Fällen der Ziffer 2, der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonats und ist der Bescheid bereits zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; wurde der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist die Entschädigung unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung obliegt bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, in allen anderen Fällen den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.Die Auszahlung obliegt bei den im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, in allen anderen Fällen den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(4)Absatz 4,Die Pauschalentschädigung sowie die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind bei den im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen, auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben im FalleDie Pauschalentschädigung sowie die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind bei den im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. In allen anderen Fällen ist die Pauschalentschädigung dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen; die darüber hinausgehenden Entschädigungsbeträge sind an den Wehrpflichtigen, auf ein von ihm angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an eine von ihm als Bezugsberechtigter bestimmte Person zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben im Falle
einer der im § 41 Abs. 2 genannten Präsenzdienstleistungen der nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,einer der im Paragraph 41, Absatz 2, genannten Präsenzdienstleistungen der nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
eines sonstigen im § 36 Abs. 1 genannten Präsenzdienstes dem Heeresgebührenamteines sonstigen im Paragraph 36, Absatz eins, genannten Präsenzdienstes dem Heeresgebührenamt
bekanntzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061340
Alte Dokumentnummer
N4198512088F