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§ 44 HGG

Fassungen
08.03.1985 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4408.03.198530.06.1992 BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

08.03.1985BGBl. Nr. 87/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Sonderbestimmungen für die Auszahlung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
  2. Absatz 2,Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
  3. Absatz 3,Beträge, die für eine gemäß Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren, ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher Übungen nach dem römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen Interessen erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061342

Alte Dokumentnummer

N4198512090F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P44/NOR12061342