Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Sonderbestimmungen für die Auszahlung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
(2)Absatz 2,Sofern ein Betrag, der nach diesem Bundesgesetz auszuzahlen ist, nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3)Absatz 3,Beträge, die für eine gemäß § 49 des Wehrgesetzes 1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren, ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.Beträge, die für eine gemäß Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 gewährte Dienstfreistellung gebühren, ausgenommen die Fahrtkostenvergütung, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Die während eines Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher Übungen nach dem II., III. und VI. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen Interessen erfordern.Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1978 sowie während einsatzähnlicher Übungen nach dem römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gebührenden Beträge, die von militärischen Dienststellen auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen militärischen Interessen erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061342
Alte Dokumentnummer
N4198512090F