Rechtstracker.at

§ 5a HGG

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 368/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a01.07.199130.06.1992 BGBl. Nr. 368/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 368/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Besoldung der Zeitsoldaten

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr
      4 797 S;
    2. Ziffer 2
      bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
      1. Litera a
        für Wehrmänner, Gefreite und Korporale
        8 637 S,
      2. Litera b
        für Zugsführer
        9 066 S,
      3. Litera c
        für Unteroffiziere
        9 762 S,
      4. Litera d
        für Offiziere
        10 779 S.
  2. Absatz 2,Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche Vergütung von 500 S.
  3. Absatz 3,Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die in der unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten, und auf Grund der dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen haben, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 2, monatlich um 300 S.
  4. Absatz 4,Zeitsoldaten, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an Stelle der Vergütungen nach Absatz 2 und 3 eine Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung beträgt monatlich
    1. Ziffer eins
      für Wehrmänner und Chargen
      8 000 S,
    2. Ziffer 2
      für Unteroffiziere
      9 200 S,
    3. Ziffer 3
      für Offiziere
      10 800 S.
  5. Absatz 5,Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen nach Absatz eins bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
  6. Absatz 6,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie oder die Vergütungen nach Absatz 2 bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Schlagworte

Zugskommandant

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063274

Alte Dokumentnummer

N4199116104J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P5a/NOR12063274