Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Besoldung der Zeitsoldaten
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldaten leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von weniger als einem Jahr
4 797 S;
bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat im Falle eines Verpflichtungszeitraumes von mindestens einem Jahr
für Wehrmänner, Gefreite und Korporale
8 637 S,
für Unteroffiziere
9 762 S,
(2)Absatz 2,Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen Belastungen eine monatliche Vergütung von 500 S.
(3)Absatz 3,Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die in der unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten, und auf Grund der dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen haben, erhöht sich die Vergütung nach Abs. 2 monatlich um 300 S.Für jene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die in der unmittelbaren Ausbildung von Wehrpflichtigen tätig sind, insbesondere als Zugs- und Gruppenkommandanten, und auf Grund der dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen haben, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 2, monatlich um 300 S.
(4)Absatz 4,Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an Stelle der Vergütungen nach Abs. 2 und 3 eine Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung beträgt monatlichZeitsoldaten, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1990 eingesetzt sind, gebührt an Stelle der Vergütungen nach Absatz 2 und 3 eine Einsatzvergütung. Die Höhe der Einsatzvergütung beträgt monatlich
für Wehrmänner und Chargen
8 000 S,
für Unteroffiziere
9 200 S,
(5)Absatz 5,Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen nach Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.Wehrpflichtigen, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 leisten, gebühren die Geldleistungen nach Absatz eins bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihnen bei einer Fortsetzung ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.
(6)Absatz 6,Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie oder die Vergütungen nach Abs. 2 bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie oder die Vergütungen nach Absatz 2 bis 4 auf Bruchteile eines Monats, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991
Schlagworte
Zugskommandant
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12063274
Alte Dokumentnummer
N4199116104J