Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Fahrtkostenvergütung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes sowie die in § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes sowie die in Paragraph 42, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978 angeführten Personen haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Fahrtkostenvergütung.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige einberufen ist,
bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,) bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 umschriebenen Dienstfreistellung nach § 49 des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Z 1 genannten Strecke, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Ziffer 2, umschriebenen Dienstfreistellung nach Paragraph 49, des Wehrgesetzes 1978 durch die Hin- und Rückfahrt auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,) während des Grundwehrdienstes oder – sofern sie nicht am Dienstort wohnen – während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der in der Z 1 genannten Strecke in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder die Z 3 anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt, (BGBl. Nr. 255/1981, Art. I; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 10)während des Grundwehrdienstes oder – sofern sie nicht am Dienstort wohnen – während ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der in der Ziffer eins, genannten Strecke in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Ziffer 2, oder die Ziffer 3, anzuwenden ist und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß der Wehrpflichtige seine militärische Dienststelle verläßt, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1981,, Artikel römisch eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,) bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5); BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 11)bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und dem Ort der beruflichen Bildung, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,); Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)
erwachsen.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige der des Miliz- oder des Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen
bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat, (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 42, des Wehrgesetzes 1978) durch die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen hat, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,) bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Strecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung
erwachsen.
(4)Absatz 4,Die im § 42 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Abs. 3 Z 1 genannten Strecke erwachsen. (BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 5)Die im Paragraph 42, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1978 genannten Personen haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände auf der im Absatz 3, Ziffer eins, genannten Strecke erwachsen. Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,) (5)Absatz 5,Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gilt sinngemäß.Notwendige Fahrtkosten im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen; Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen FahrtkostenSofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (Absatz 5,) zur Verfügung zu stellen. Werden Fahrscheine (Gutscheine) nicht zur Verfügung gestellt, so sind die notwendigen Fahrtkosten
in den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle,
in den Fällen des Abs. 2 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommandoin den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5, für jeden Kalendermonat innerhalb einer Woche nach Ablauf dieses Monats, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Präsenzdienst leistet, und in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb des genannten Zeitraumes beim zuständigen Militärkommando
nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.
(7)Absatz 7,Die Fahrtkostenvergütung ist, sofern nicht Fahrscheine (Gutscheine) zur Verfügung gestellt werden,
in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt des Präsenzdienstes, spätestens aber am Tag der Entlassung aus diesem,
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung,
in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten, spätestens aber am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,
in den Fällen des Abs. 3 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkostenin den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten
auszuzahlen.
(8)Absatz 8,Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst leisten oder ihre Wohnung (Arbeitsstelle) haben, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Abs. 2 durchgeführten Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Abs. 5) gebühren würde. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Antrages richtet sich nach Abs. 6. (BGBl. Nr. 458/1984, Art. I)Wehrpflichtigen, die in Gebieten Präsenzdienst leisten oder ihre Wohnung (Arbeitsstelle) haben, die nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt werden, ist ein Fahrtkostenersatz für die nach Absatz 2, durchgeführten Fahrten in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Absatz 5,) gebühren würde. Die Frist für die Geltendmachung eines derartigen Antrages richtet sich nach Absatz 6, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1984,, Artikel römisch eins,) (BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 8)Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989
Schlagworte
Milizstand, Hinfahrt, Bekleidungsgegenstand, BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12061304
Alte Dokumentnummer
N4198512052F