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§ 8 HGG

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 368/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199130.06.1992 § → § BGBl. Nr. 368/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992
§ 808.03.198530.06.1991 BGBl. Nr. 87/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 368/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1992

Abkürzung

HGG

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Überbrückungshilfe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Überbrückungshilfe.
  2. Absatz 2,Die Überbrückungshilfe beträgt nach einem Wehrdienst als Zeitsoldat von
    drei Jahren
    das Zweifache,
    vier Jahren
    das Dreifache,
    fünf Jahren
    das Vierfache,
    sechs Jahren
    das Fünffache,
    sieben Jahren
    das Sechsfache,
    acht Jahren
    das Siebenfache,
    neun Jahren
    das Achtfache,
    zehn Jahren
    das Neunfache,
    mehr als zehn Jahren
    das Zehnfache

der dem Zeitsoldaten für den letzten Monat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Monatsprämie in der im Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Höhe. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind bei der Ermittlung des für die Überbrückungshilfe maßgeblichen Zeitraumes nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3,Für die Auszahlung der Überbrückungshilfe gilt der Paragraph 6, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  2. Absatz 4,Wird ein ehemaliger Zeitsoldat, der eine Überbrückungshilfe erhalten hat, innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Überbrückungshilfe soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsprämien höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, hereinzubringen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch zwei, Ziffer 12,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1991

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063276

Alte Dokumentnummer

N4199116106J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/87/P8/NOR12063276