Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haftprüfungsorgane im Militärkommandobereich NÖ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1. Die Zuständigkeit der Haftprüfungsorgane im Militärkommandobereich Niederösterreich wird durch dessen Gliederung in die Bereiche „Niederösterreich I'' und „Niederösterreich II'' abgegrenzt. Für jeden dieser Bereiche ist ein Haftprüfungsorgan zuständig. Paragraph eins, Die Zuständigkeit der Haftprüfungsorgane im Militärkommandobereich Niederösterreich wird durch dessen Gliederung in die Bereiche „Niederösterreich I'' und „Niederösterreich II'' abgegrenzt. Für jeden dieser Bereiche ist ein Haftprüfungsorgan zuständig.
Dokumentnummer
NOR12061430
Alte Dokumentnummer
N4198513125L