Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
I. ALLGEMEINER TEILrömisch eins. ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, auf
Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes und
Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes
anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soldaten sind Personen, die
Präsenzdienst leisten (§ 1 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150) oderPräsenzdienst leisten (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150) oder
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses (§ 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 des Wehrgesetzes 1978) angehören.dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 4 des Wehrgesetzes 1978) angehören.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Wehrpflichtigen, die nicht dem Präsenzstand (§ 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978) angehören und berechtigt sind, einen höheren Dienstgrad als „Wehrmann“ zu führen.Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Wehrpflichtigen, die nicht dem Präsenzstand (Paragraph eins, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978) angehören und berechtigt sind, einen höheren Dienstgrad als „Wehrmann“ zu führen.
(4)Absatz 4,Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind
Berufsoffiziere des Ruhestandes und
Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ihrem Übertritt in diesen gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden waren.Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand oder bis zu ihrem Übertritt in diesen gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden waren.
(5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach Maßgabe der Einsatzbestimmungen (§ 80) anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist in einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1978 auf alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, nur nach Maßgabe der Einsatzbestimmungen (Paragraph 80,) anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
Milizstand, Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061220
Alte Dokumentnummer
N4198511410A